— 1433 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
A 292
Inhalt: Bekanntmachung einer Anderung der Ausführungsbestimmungen zu der Vererdnung über den
Verkehr mit Cumaronharz. S. 1433.
(Nr. 5641) Bekanntmachung einer Anderung der Ausführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Cumaronharz (Reichs-Gesetzbl. S. 1125).
Vom 24. Dezember 1916.
D. 65 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr
mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1125) erhält
folgende Fassung:
„Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, ihre gesamte
Monatserzeugung bis zum 8. Monatstage des nächsten Monats, getrennt
nach den im 92 genannten Arten, dem Kriegsausschusse für pflanzliche
und tierische Ole und Fette anzuzeigen.“
Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.
Berlin, den 24. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 327
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1916.