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§ 2
Pflanzliche und tierische Ole und Fette dürfen zur Herstellung von Seife
oder Leder jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden. Sie dürfen
ferner nicht gespalten werden.
Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für das bei der Herstellung
von Leder anfallende Fett, insbesondere das Leimleder.
§ 3
Der Reichskanzler kann das Verbot des § 1 auf andere pflanzliche und
tierische Fette und auf Ole dieser Art, das Verbot des § 2 auf andere Ver-
wendungszwecke ausdehnen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen.
§ 4
Wer den Vorschriften der §§ 1, 2 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis
zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die weitergehenden Beschränkungen in der Verwendung von Ölen und
Fetten, die durch die Verordnung über die Verwendung von Erdölpech und Öl
vom 29. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 275), die Verordnung über die Ver-
wendung tierischer und pflanzlicher Öle und Fette vom 9. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 646) und die Verordnung über das Verbot des Anstreichens mit
Farben aus pflanzlichem oder tierischem Öl vom 14. Oktober/11. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 671, 758) angeordnet worden sind, bleiben unberührt.
Die Vorschrift im § 12 der Verordnung über Öle und Fette vom
8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) tritt außer Kraft.
Berlin, den 6. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.