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§ 7
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachver-
ständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert
oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen,
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unter-
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder
verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur
Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Her-
kunft, zu erteilen.
§ 8
Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 9
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft
wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebs- und Verkaufs-
räumen auszuhängen.
§ 10
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese
Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark bestraft werden.
§ 11
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
§ 12
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder den nach
§ 5 Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;