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(Nr. 5021) Bekanntmachung über Saatgetreide. Vom 13. Jannar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Mit dem Beginne des 15. Januar 1916 ist alles im Reiche vor-
handene Saatgetreide, soweit es aus der Beschlagnahme nach der Verordnung
über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom
28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) freigeworden ist, für den Kommunal-
verband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es sich befindet. Saatgetreide, das sich
zu diesem Zeitpunkt auf dem Transporte befindet, wird für den Kommunaldverband
beschlagnahmt, in dessen Bezirk es nach beendetem Transport abgeliefert wird.
Für das hiernach beschlagnahmte Saatgetreide gelten die Vorschriften der
Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr
1915 vom 28. Juni 1915.
Wer mit dem Beginne des 15. Januar 1916 hiernach beschlagnahmtes
Saatgetreide im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, es dem Kommunalverbande des
Lagerungsorts bis zum 20. Januar 1916, getrennt nach Arten und Eigentümern
anzuzeigen. Saatgetreide der genannten Art, das sich zu dieser Zeit auf dem
Transporte befindet, ist von den Empfängern unverzüglich nach dem Empfange
dem Kommunalverband anzuzeigen. Der Kommunalverband hat der Reichs-
getreidestelle bis zum 1. Februar 1916 Anzeige zu erstatten. In der Anzeige
sind die einzelnen Brotgetreidearten getrennt aufzuführen.
Wer die ihm nach Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 obliegende Anzeige nicht in
der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Artikel II.
In der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) nebst der
Änderung dieser Verordnung vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 508)
werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Im § 2 wird hinter 6 gestrichen: „a und b".
2. Im § 6 wird dem Abs. 1b angefügt: „das gleiche gilt für erworbenes
Saatgetreide. Als Saatgetreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur
Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt,
die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide
befaßt haben.“