Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5021) Bekanntmachung über Saatgetreide. Vom 13. Jannar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Mit dem Beginne des 15. Januar 1916 ist alles im Reiche vor- 
handene Saatgetreide, soweit es aus der Beschlagnahme nach der Verordnung 
über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 
28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) freigeworden ist, für den Kommunal- 
verband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es sich befindet. Saatgetreide, das sich 
zu diesem Zeitpunkt auf dem Transporte befindet, wird für den Kommunaldverband 
beschlagnahmt, in dessen Bezirk es nach beendetem Transport abgeliefert wird. 
Für das hiernach beschlagnahmte Saatgetreide gelten die Vorschriften der 
Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 
1915 vom 28. Juni 1915. 
Wer mit dem Beginne des 15. Januar 1916 hiernach beschlagnahmtes 
Saatgetreide im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, es dem Kommunalverbande des 
Lagerungsorts bis zum 20. Januar 1916, getrennt nach Arten und Eigentümern 
anzuzeigen. Saatgetreide der genannten Art, das sich zu dieser Zeit auf dem 
Transporte befindet, ist von den Empfängern unverzüglich nach dem Empfange 
dem Kommunalverband anzuzeigen. Der Kommunalverband hat der Reichs- 
getreidestelle bis zum 1. Februar 1916 Anzeige zu erstatten. In der Anzeige 
sind die einzelnen Brotgetreidearten getrennt aufzuführen. 
Wer die ihm nach Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 obliegende Anzeige nicht in 
der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Artikel II. 
In der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus 
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) nebst der 
Änderung dieser Verordnung vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 508) 
werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. Im § 2 wird hinter 6 gestrichen: „a und b". 
2. Im § 6 wird dem Abs. 1b angefügt: „das gleiche gilt für erworbenes 
Saatgetreide. Als Saatgetreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur 
Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, 
die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide 
befaßt haben.“
	        
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