Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

§ 3 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über 
die Durchfuhr von Salzheringen erlassen. 
§ 4 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 17. Januar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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