Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 
Inhalt: Bekanntmachung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile. S. 47. — Bekannt- 
machung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten 
Gebieten. S. 18. 
  
  
  
  
  
  
Nr. 11 
  
(Nr. 5028) Bekanntmachung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile. Vom 
20. Januar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat das Gericht auf Antrag einer 
Partei, die vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu anderen 
als den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- oder See- 
macht oder zu der Besatzung einer weder armierten noch in der Armierung 
begriffenen Festung gehört, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn die 
Partei infolge ihrer Zugehörigkeit zur bewaffneten Macht an Wahrnehmung 
ihrer Rechte behindert ist. 
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Aussetzung nach den Umständen des 
Falles offenbar unbillig ist. § 2 
Auf Antrag des Gegners hat das Gericht die Aussetzung wieder aufzu- 
heben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind oder 
die weitere Aussetzung offenbar unbillig ist. Die Entscheidung kann ohne 
mündliche Verhandlung erfolgen. Vor der Entscheidung ist die im § I be- 
zeichnete Partei zu hören; die Außerung kann vor dem Gerichtsschreiber zu 
Protokoll erklärt werden. § 3 
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die 
natürlichen Personen, die durch eine im § 1 bezeichnete Person gesetzlich vertreten 
werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind. 
§ 4 
Die Befugnis des Gerichts, auch von Amts wegen die Aussetzung des Ver- 
fahrens anzuordnen (§ 247 der Zivilprozeßordnung), wird durch diese Verordnung 
nicht berührt. 
Reichs-Gesetzb. 1916. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Januar 1916.
	        
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