Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 12
Inhalt: Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln. S. 40. — Bekannt-
machung über die weitere Regelung des Brennereibetriebs im Jahre 1915/16. S. 51.— Bekannt-
machung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. S 51.
(Nr. 5030) Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln. Vom
20. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Ausländische Geldsorten und Noten sowie Auszahlungen, Schecks und kurz-
fristige Wechsel auf das Ausland dürfen im Betrieb eines Handelsgewerbes nur
bei den vom Reichskanzler bestimmten Personen und Firmen gekauft, umgetauscht
oder darlehnsweise erworben und nur an sie verkauft, verpfändet oder darlehns-
weise veräußert werden.
Über Guthaben im Ausland darf im Betrieb eines Handelsgewerbes zum
Zwecke des Erwerbes von Geldsorten, Noten, Guthaben, Auszahlungen, Schecks
und kurzfristigen Wechseln in anderer Währung nur verfügt werden, sofern der
Erwerb bei einer der bezeichneten Personen und Firmen erfolgt.
Die Geschäfte mit den bezeichneten Personen und Firmen können auch
durch Kommissionäre vermittelt werden; der Selbsteintritt ist ausgeschlossen.
Als kurzfristige Wechsel im Sinne dieser Verordnung gelten Wechsel auf
die europäischen Länder mit einer Laufzeit von höchstens zwei, auf andere Länder
mit einer solchen von höchstens sechs Wochen; bei unakzeptierten Nach-Sicht-Wechseln
ist die Frist nach Sicht maßgebend.
§ 2
Die auf Grund des § 1 Abs. 1, 2 getroffene Bestimmung der Personen
und Firmen wird im Reichsanzeiger bekannt gemacht. Sie kann zurückgenommen
werden; die Rücknahme wird in gleicher Weise veröffentlicht.
Reichs-Gesetzbl. 1916 13
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1916.