Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 13
Inhalt: Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefel-
saures Ammoniak vom 27. Mai 1915. S. 53. — Bekanntmachung, betreffend den Handel mit
ausländischen Zahlungsmitteln. S. 53. — Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Ver-
bote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. S. 64.
(Nr. 5033) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchstpreise
für schwefelsaures Ammoniak vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 310).
Vom 21. Jannar 1916.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Hoöchstpreise für schwefelsaures
Ammoniak vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 316) bestimme ich:
Die Verordnung tritt hiermit außer Kraft.
Berlin, den 21. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Nr. 5034) Bekanntmachung, betreffend den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln. Vom
22. Jannar 1916.
Au Grund des § 5 der Verordnung über den Handel mit ausländischen
Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) werden bis
auf weiteres folgende Ausnahmen zugelassen:
Artikel 1
Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwechslergeschäfte
betreiben, dürfen eingewechselt werden
1. deutsche Geldsorten und Noten gegen Hingabe ausländischer Geldsorten
und Noten,
2. von einer und derselben Person innerhalb eines Kalendertags aus-
ländische Geldsorten und Noten gegen Hingabe deutscher Geldsorten
und Noten im Betrage von höchstens eintausend Mark.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 14
Ausgegeben zu Berlin den 22. Jannar 1916.