Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Irren-, Blindenanstalten, Krankenhäusern usw.) oder in Familienpflege befinden, 
gilt der Ort, an dem der Berechtigte vor seiner Einlieferung in die Anstalt oder 
Familie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.  
Als gewöhnlicher Aufenthalt unehelicher, in öffentlichen oder privaten An- 
stalten geborener Kinder gilt der Ort, an dem die Mutter vor ihrem Eintritt in 
die Anstalt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist die Mutter ein Fürsorge- 
zögling, so ist der Lieferungsverband verpflichtet, aus dessen Bezirk ihre Uber- 
weisung in Fürsorgeerziehung erfolgt ist. 
§ 6 
Wechseln die Unterstützungsberechtigten ihren Aufenthalt, so ist die Unter- 
stützung in der bisherigen Höhe auch an dem neuen Aufenthaltsorte weiter zu 
gewähren, soweit die Verhältnisse des neuen Aufenthaltsorts dies erfordern. 
Stellt sich bei Prüfung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse heraus, daß 
die Unterstützung an dem neuen Aufenthaltsorte nicht ausreicht, so ist die Unter- 
stützung angemessen zu erhöhen, sofern der Aufenthalt aus berechtigten und drin- 
genden Gründen gewechselt ist. 
Würde ein Anspruch auf Unterstützung erst durch den Zuzug in einen Ort 
mit höherer Tarifklasse begründet (§ 3), so ist eine Unterstützung nur zu gewähren, 
wenn der Zuzug aus berechtigten und dringenden Gründen erfolgt ist. 
§ 7 
Die Aufsichtsbehörden über den Lieferungsverband können Anweisungen 
erlassen, insbesondere auch in geeigneten Fällen die Zahlung der Familienunter- 
stützung anordnen. Sie können diese Befugnis, unbeschadet ihres Rechtes, sie 
jederzeit selbst auszuüben, auf die gesetzliche Vertretung der Lieferungsverbände 
übertragen, wenn innerhalb der Lieferungsverbände besondere Kommissionen über 
die Unterstützungsanträge Beschluß fassen. 
In Bundesstaaten, in denen von der Bildung besonderer Lieferungsver- 
bände abgesehen worden ist, wird durch die Landeszentralbehörde bestimmt, welche 
Dienststellen als Aufsichtsbehörden anzusehen sind. 
§ 8 
Ist die Unterstützungspflicht zwischen verschiedenen Lieferungsverbänden 
streitig, so ist zur vorläufigen Unterstützung vorbehaltlich des Rückgriffs auf den 
nach § 4 des Familienunterstützungsgesetzes und des § 5 dieser Verordnung ver- 
pflichteten Lieferungsverband und bis zu dessen Eintreten der Lieferungsverband 
verpflichtet, in dessen Bezirke sich der Unterstützungsberechtigte zur Zeit der Stellung 
des Antrags aufhielt.  
Streitigkeiten zwischen Lieferungsverbänden über die Frage der Zuständigkeit 
zur Gewährung der Familienunterstützung nach § 4 des Familienunterstützungs- 
gesetzes und des § 5 dieser Verordnung werden, soweit es sich um Lieferungs- 
verbände desselben Bundesstaats handelt, von der Landeszentralbehörde, soweit 
Lieferungsverbände verschiedener Bundesstaaten in Betracht kommen, im Wege 
  
 
	        
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