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des Schriftwechsels zwischen den Zentralbehörden dieser Bundesstaaten und, wenn
eine Einigung nicht zustande kommt, nach Artikel 76 der Reichsverfassung unter
Ausschluß des Rechtswegs entschieden.
§ 9
Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 629) finden entsprechende Anwendung, wenn der in den Dienst Eingetretene
infolge einer Verwundung oder Krankheit in den Genuß von Militärversorgungs-
gebührnissen tritt.
§ 10
Ein Anspruch auf Unterstützung steht den Familien der im § 1 untere
bezeichneten Personen nicht zu, sofern diese infolge strafgerichtlicher Verurteilung
dauernd unfähig zum Dienste im Heere und in der Marine sind.
§ 11
Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 5, 6 treten mit Wirkung vom
1. Januar 1916 in Kraft. Soweit sie indessen einen Anspruch auf Unterstützung
feststellen, der bereits durch Verwaltungsanordnung zuerkannt worden ist, oder
soweit eine solche im Sinne des § 5 bereits vorliegt, gilt als Tag des Inkraft-
tretens der in den Verwaltungsanordnungen bezeichnete Tag oder, wenn ein
solcher nicht bezeichnet ist, der erste Tag des auf das Datum der Ver-
waltungsanordnung folgenden Monats.
Die Bestimmungen des § 4 treten mit Wirkung vom 1. November 1915,
die der §§ 7, 8 mit Wirkung vom 2. August 1914, die des § 9 mit Wirkung
vom 20. Oktober 1915, die des § 10 mit Wirkung vom 1. November 1914
rückwirkend in Kraft.
Den Zeitpunkt, mit dem die Vorschriften dieser Verordnung außer Kraft
treten, bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 21. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.