Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Diese Preise schließen die bisher handelsübliche Verpackung ein. Für Frost- 
verpackung, die über das gewöhnliche Maß hinausgeht, können die Selbstkosten 
berechnet werden. Bei Versendung in Säcken ist für den Sack ein Zuschlag von 
40 Pfennig für je 50 Kilogramm zulässig. Bei Sauerkraut verstehen sich die 
Preise ohne Faß; die Fässer dürfen nur zum Selbstkostenpreise berechnet und 
müssen, wenn Rückgabe vereinbart wird, zu diesem Preise zurückgenommen werden. 
II 
Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß § 3 der Ve- 
ordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) 
Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, 
dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten: 
Für Weißkohl (Weißkraut): . . . . .. 7 Pfennig 
Rotkohl (Blaukohl) . . . . . .. 11 „ 
 Wirsingkohl (Savoyerkoh) 11 
 Grünkohl -(Braun oder Krauskohl) 9 „ 
 Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen) 
a) für weiße Kohlrüben 4 
b)  gelbe  6  
 Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe 
Rüben genannt) 
a) lange Speisemöhren 
1. weißfleischige (sogenannte Pferdemöhren) 5 
2. rotfleischige Speisemöhrtren 8 
b) Karotten (kurze, rotfleischig) 11 
 Zwieben . ... 20  
 Sauerkraut (Sauerkohl) ... 16  
Artikel II 
Diese Bestimmung tritt am 27. Januar 1916 in Kraft. 
Berlin, den 25. Januar 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.