Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 18
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der landwirt-
schaftlichen Maschinenausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Berlin 1916. S. 67. —
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. S. 67.
(Nr. 5042) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der landwirtschaftlichen Maschinenausstellung der Deutschen Land-
wirtschafts-Gesellschaft in Berlin 1916. Vom 25. Januar 1916.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in
Berlin in der Zeit vom 21. bis 23. Februar 1916 stattfindende landwirtschaftliche
Maschinenausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft.
Berlin, den 25. Januar 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage:
v. Jonquières
(Nr. 5043) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunst-
dünger. Vom 28. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die in der angefügten Liste aufgeführten Futtermittel, Hilfsstoffe und
Düngemittel allein oder in Mischung auch mit anderen Erzeugnissen, die aus dem
Ausland eingeführt werden, sind an die vom Reichskanzler zu bestimmenden Stellen
zu liefern.
§ 2
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gelten auch die besetzten Gebiete.
§ 3
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest-
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann be-
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Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1916.