Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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vom Staatsministerium genehmigte Satzung besonders zur Grundlage für diese 
Berechnung gemacht worden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Nachtragsgesetz Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, den 25. Mai 1916. 
Wilhelm Ernst. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
Tabelle. 
1. 2. 8. 4. 0. 
Steuerkapitale isherZuschlag Künftig 
mehls sckein Sahressteuer Bemerkungen 
4 41%1% U 
bis 500%0 1. Bon den Einkommen der im Großherzogtum 
50 100 1|20— 080 unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die den 
100 200 1|801160 ettn u 5*o nicht übersteigen, wird ein 
uschlag erhoben. 
500 5 60 1. 2 schen der Erhebung der Zuschläge bleiben ferner 
efreit: 
500 600 g)h diejenigen unbeschränkt Steuerpflichtigen, die 
600 700 5 60a 1. 20 6 80 Steuerkapitale von mehr als 2000 bis ein- 
700 800 rEWl schließlich 2500 4 versteuern, sofern sie zwei. 
· 660180840 nicht selbständig zu veranlagende Kinder unter 
800 900 91180 0 15 Jahren nach gesetzlicher Berpflichtung zu 
900 10001 —M¼¼20 unterhalten haben. . 
1000 1100 18016.80 b) diejenigen unbeschränkt Steuerpflichtigen, die 
1100 1200 mehr als 2500 .“ bis einschließlich 2700 % ver- 
1200 18 2 10204 steuern, sofern sie drei oder mehr nicht selb- 
130 21 0% ständig zu veranlagende Kinder unter 15 Jah- 
130400 4OC0ê ren nach gesetzlicher Berpflichtung zu unter- 
1400 150021—3M bbalten haben. di 
1500 160030 0 90 Diejen gen Personen, die, ohne daß die Wor- 
1600 1700 aussetzungen der allgemeinen Steuerpflicht im Groß- 
33— 3—836 — berzogtum für sie vorliegen, mit einem Einkommen 
1700 18066 —AR% -us Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und 
1800 1900% 32— sonstigen gewerblichen Betriebsstätten steuerpflichtig 
1900 2000 s sind(§5desGStG.vomlLMarzWOsinder 
42—3—45— FassungdesNachtragsvom30.Mär31909),haben 
dieses Einkommen, wenn es den Betrag von 2000 A 
nicht übersteigt, nach den nebenstehenden Sätzen 
(Spalte 4) zu versteuern. 
  
  
  
  
  
 
	        
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