Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 19 
  
  
Iuhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Futter- 
mitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. S. 71. 
  
  
  
(Nr. 5044) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr 
von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. Vom 31. Jannar 1916. 
  
Auf Grund der §§ 3 und 4 der Verordnung über die Einfuhr von Futter- 
mitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 67) bestimme ich: 
§ 1 
Wer aus dem Ausland Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel einführt, 
die in der der Verordnung des Bundesrats vom 28. Januar 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 67) angefügten Liste aufgeführt sind, ist verpflichtet, den Eingang 
derselben, soweit sie über die Grenze des Deutschen Reichs gegen Österreich- 
Ungarn und die Schweiz eingehen, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in 
Berlin, alle übrigen der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. 
in Berlin unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Auf- 
bewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. 
Als Einführender im Sinne dieser Bekanntmachung gilt, wer nach Ein- 
gang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rech- 
nung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so 
tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2 
Wer aus dem Ausland Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel der im §1 
dieser Bestimmungen bezeichneten Art einführt, hat sie nach der Bestimmung des 
§ 1 an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. oder an die Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte, G. m. v. H. zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch 
die berechtigte Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu 
behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 20 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.