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§ 6
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus-
schusses der berechtigten Gesellschaft zugeht.
§ 7
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung
und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 4 dieser Bestimmungen
der Ausschuß zuständig ist.
§ 8
Die gemäß § 1 berechtigten Gesellschaften haben bei Verteilung der er-
worbenen Waren die Bestimmungen des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern)
innezuhalten. Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. ist
verpflichtet, 50 vom Hundert der insgesamt eingeführten Düngemittel an die Land-
wirtschaftliche Handelsbank, G. m. b. H. in Berlin und den Verein deutscher
Düngerfabrikanten in Hamburg abzugeben.
§ 9
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind gering-
fügige Mengen, die als Transportproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland
eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
§ 10
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anzusehen ist.
§ 11
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen in §§ 1 und 2 dieser Be-
kanntmachung zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und
Lieferungspflicht die Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
§ 12
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar 1916 in Kraft.
Berlin, den 31. Jannar 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.