Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 5 
Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den Vor- 
schriften der §§ 1 bis 3 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichti- 
gungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl 
Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts- 
personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen 
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur Ver- 
arbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, 
zu erteilen. 
§ 6 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge- 
schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 7 
Die Unternehmer der von den Vorschriften der §§ 1 bis 3 betroffenen 
Betriebe haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebsräumen aus- 
zuhängen. 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen; für die Herstellung von Frischwurst können auch die Landeszentral- 
behörden Ausnahmen zulassen. 
§ 9 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten wird bestraft 
1. wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 2 zuwiderhandelt; 
2. wer der Vorschrift des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von -Geschäfts oder Betriebs, 
geheimnissen sich nicht enthält; 
3. wer den im § 7 vorgeschriebenen Aushang unterläßt; 
4. wer den auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwider- 
handelt. 
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 
§ 10 
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese 
Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind.