Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

79 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 21 
Inhalt: Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu. S. 7o. — Bekanntmachung, betreffend die 
Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17. S. so. — Bekanntmachung 
über die Verwendung von Verbrauchszucker. S. 82. 
  
  
   
  
  
  
  
  
(Nr. 5047) Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu. Vom 3. Februar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 516) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Preis für die Tonne inländisches Heu darf beim Verkaufe durch den 
Erzeuger nicht übersteigen 
1. bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Schwedenklee, 
Gelbklee und Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und 
Güte . . . . ... 150 Mark; 
2. bei Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Kleearten und 
Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte 120 Mark. 
Ist das Heu gebunden oder gepreßt, so ist ein Zuschlag von 6 Mark 
für die Tonne zulässig. 
Die Landeszentralbehörden sind befugt, mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets niedrigere Preise festzusetzen. 
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort 
geltenden Preise maßgebend. 
§ 2 
Die im § 1 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung 
bis zur Verladestelle des Ortes, von dem das Heu mit der Bahn oder zu Wasser 
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. Sie gelten für Bar- 
zahlung beim Empfange. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 22 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1916.
	        
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