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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 21
Inhalt: Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu. S. 7o. — Bekanntmachung, betreffend die
Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17. S. so. — Bekanntmachung
über die Verwendung von Verbrauchszucker. S. 82.
(Nr. 5047) Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu. Vom 3. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Preis für die Tonne inländisches Heu darf beim Verkaufe durch den
Erzeuger nicht übersteigen
1. bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Schwedenklee,
Gelbklee und Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und
Güte . . . . ... 150 Mark;
2. bei Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Kleearten und
Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte 120 Mark.
Ist das Heu gebunden oder gepreßt, so ist ein Zuschlag von 6 Mark
für die Tonne zulässig.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, mit Zustimmung des Reichs-
kanzlers für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets niedrigere Preise festzusetzen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort
geltenden Preise maßgebend.
§ 2
Die im § 1 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung
bis zur Verladestelle des Ortes, von dem das Heu mit der Bahn oder zu Wasser
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. Sie gelten für Bar-
zahlung beim Empfange.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 22
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1916.