Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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2. welche Mengen von Kartoffeln die Handel- und Gewerbetreibenden, die 
ihre gewerbliche Niederlassung im Kommunalverbande haben, auf Grund 
rechtsgültiger Lieferungsverträge zu fordern berechtigt und zu liefern 
verpflichtet sind. 
Das Ergebnis der Feststellung ist der Reichskartoffelstelle spätestens zum 
10. März anzuzeigen. 
Der Reichskanzler kann die Ermittlung der im Gewahrsam der Kartoffel- 
erzeuger befindlichen Vorräte anordnen. 
§ 3 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, den Fehlbedarf bei der Reichs- 
kartoffelstelle bis zum 10. März 1916 anzumelden. Die Reichskartoffelstelle kann die 
Lieferung der von ihr festgesetzten und dem Bedarfsverbande zugewiesenen Kartoffel- 
mengen einem Überschußverband oder einer von ihr mit der Vermittlung der 
Kartoffellieferung betrauten Stelle übertragen oder die Lieferung selbst übernehmen. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die angemeldeten und ihnen von der 
Reichskartoffelstelle zugewiesenen Mengen am Verladeort abzunehmen oder die 
Abnahme durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten 
Stelle sicherzustellen und zu überwachen, daß die Kartoffeln ausschließlich zu 
Speisezwecken Verwendung finden. Die Heeresverwaltungen und die Marine- 
verwaltung können ihren Bedarf an Speisekartoffeln der Reichskartoffelstelle an- 
melden; sie sind zur Abnahme der angemeldeten Mengen verpflichtet. 
§ 4 
Die Reichskartoffelstelle kann bestimmen, welche Kartoffelmengen aus einem 
Kommunalverband an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten 
Stellen abzugeben sind. Die Reichskartoffelstelle kann die Bedingungen der 
Lieferung und Abnahme vorschreiben. 
Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunal- 
verbände und der Kartoffelerzeuger zur Abgabe von Kartoffeln aufstellen. 
§ 5 
Die Kommunalverbände können die Regelung der Versorgung (§ 1 Abs. 1 
Satz 2) den Gemeinden für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, 
die nach der letzten Zählung mehr als zehntausend Einwohner haben, können 
die Übertragung verlangen. § 6 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Verwaltungs- 
behörden können die Art der Regelung (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 5) vorschreiben 
und Ausnahmen von der Verpflichtung zur Regelung der Versorgung zulassen. 
§ 7 
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung 
übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Kar- 
toffeln in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig fest.
	        
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