Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 24
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten.
S. 89. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die zwangsweise Ver-
waltung ausländischer Unternehmungen. S. so. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der
Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung, vom 11. August 1915. S. 90.
(Nr. 5054) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in aus-
ländischen Staaten. Vom 8. Februar 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 447) wird hierdurch bekannt-
gemacht, daß in den nachstehend genannten Staaten die Prioritätsfristen zugunsten
der deutschen Reichsangehörigen verlängert worden sind, und zwar
in Dänemark weiter bis zum 1. Juli 1916;
in Ungarn, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind,
bis zu einem Zeitpunkt, der später festgesetzt werden wird.
Berlin, den 8. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5055) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die zwangsweise
Verwaltung ausländischer Unternehmungen. Vom 10. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Beichs.Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel l
Der § 7 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung franzö-
sischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487) wird
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Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1916.