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1915 bis 31. Oktober 1916 vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) wird
folgendes bestimmt:
§ 1
Bei Herabsetzung der Gerstenkontingente sind die auf Ersuchen der Reichs-
futtermittelstelle von den Steuerbehörden für die Bierbrauereien festgesetzten Gersten-
kontingente zugrunde zu legen. Übertragene Kontingente und Kontingentsteile sind
beim Erwerber zu kürzen.
Im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung sind als bezogen anzusehen:
1. Gersten- und Malzmengen, die eine Bierbrauerei auf ihr Kontingent
erworben hat, gleichviel, ob sie an die Bierbrauerei oder für sie an
eine Mälzerei geliefert sind;
2. Vorräte an Gerste und Malz, die eine Bierbrauerei am 1. Oktober
1915 besaß (§ 27 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384),
sowie Malzmengen, die nach Artikel 1 der Bekanntmachung über Ände-
rung der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung
in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97)
vom 5. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 490) auf das Gersten-
kontingent anzurechnen waren;
3. die im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe des Bierbrauers gewonnene,
in den Betrieb der Bierbrauerei übernommene Gerste, soweit sie nach
den §§ 11 und 12 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384)
abzuliefern wäre, wenn sie nicht in der Bierbrauerei Verwendung
finden würde.
Die im Abs. 2 bezeichneten Gersten- und Malzmengen sind von
den Bierbrauereien der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver-
pflegung auf Verlangen anzuzeigen.
Die Reichsfuttermittelstelle erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 2
Die Bierbrauereien haben dafür Sorge zu tragen, daß die im § 1 Satz 2
und § 3 Abs. 2 der Verordnung bezeichneten Vorräte an Gerste und Malz ver-
wahrt und pfleglich behandelt werden, bis die von der Zentralstelle zur Be-
schaffung der Heeresverpflegung bezeichneten Stellen sie in ihren Gewahrsam
übernehmen. Den Bierbrauereien ist für die Verwahrung und pflegliche Be-
handluung der abgelieferten Gersten- und Malzmengen eine angemessene Vergütung
zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
§ 3
Die Zentralstelle kann jederzeit die Ablieferung der im § 1 Satz 2 der
Verordnung bezeichneten Mengen an die von ihr bezeichneten Stellen verlangen.