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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 32
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder. S. 113. — Bekanntmachung, betreffend
Ergänzung der Verordnung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der
Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915. S. 118. — Bekanntmachung, betreffend
Änderung der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei
und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915. S. 119. — Bekanntmachung, be-
treffend Änderung der Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst vom 11. No-
vember 1915. S. 12o.
(Nr. 5066) Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder. Vom 24. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wer Leimleder in trockenem, nassem, gesalzenem oder eingeäschertem
Zustand mit Beginn des 26. Februar 1916 in Gewahrsam hat, ist ver-
pflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter
Bezechnung der Eigentümer und des Lagerorts dem Kriegsausschusse für Ersatz-
futter, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin W 10, Matthäikirchstraße 10
(Kriegsausschuß); bis zum 4. März 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die
sich mit Beginn des 26. Februar unterwegs befinden, sind von dem Empfänger
unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die gleiche Anzeige haben diejenigen Betriebe, die vom 26. Februar 1916
an Leimleder gewinnen, dem Kriegsausschuß unverzüglich zu machen, sobald
100 Doppelzentner nasse oder gesalzene Ware oder 10 Doppelzentner trockene
Ware angefallen sind.
Die Leimleder verarbeitenden Betriebe haben bis zum 4.März 1916 dem
Kriegsausschuß anzuzeigen, welche Mengen trockenen und nassen Leimleders, getrennt
nach Arten, sie in dem Zeitraum vom 1. September bis 30. November 1915 ein-
schließlich versotten haben.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 33
Ausgegeben zu Berlin den 25 Februar 1916.