Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Aus- 
lagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berück- 
sichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2) angemessen war. Der 
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahme- 
preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm als angemessen 
erachteten Preis zu zahlen.  
Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der 
Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde 
herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Mit- 
teilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. 
§ 8 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder 
die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist 
an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht. 
§ 9 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der 
höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. 
 § 10 . 
Streitigkeiten über die aus dem § 4 sich ergebenden Verpflichtungen ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.  
§ 11 
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung des übernommenen 
Leimleders Sorge zu tragen. Zur Futterherstellung dürfen höchstens 80 vom 
Hundert des gesamten Leimleders verarbeitet werden. 
Das zur Futterherstellung bestimmte Leimleder ist zu entfetten; das an- 
fallende Fett ist an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Öle und 
Fette, G. m. b. H. in Berlin, abzugeben. Der Reichskanzler kann nähere Be- 
stimmungen darüber treffen. 
Das aus dem Leimleder hergestellte Futter ist nach den für die Verteilung 
der Kraftfuttermittel geltenden Grundsätzen zu verteilen. 
§ 12 
Bei der Zuweisung des Leimleders erhebt der Kriegsausschuß vorbehaltlich 
anderer vertraglichen Abmachungen zur Deckung seiner Unkosten und etwaiger 
Verluste einen Aufschlag bis zu 5 vom Hundert von dem Übernahmepreise.
	        
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