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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 33
Inhalt: Bekanntmachung über das Verbot einer besonderen Beschleunigung des Verkaufs von Strick-,
Web- und Wirkwaren. S. 121.
(Nr. 5070) Bekanntmachung über das Verbot einer besonderen Beschleunigung des Verkaufs
von Strick., Web. und Wirkwaren. Vom 25. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Veranstaltungen, die eine besondere Beschleunigung des Verkaufs von Strick-
waren oder von Web- und Wirkwaren (Web- und Wirkstoffen, Waren, die aus
Web, oder Wirkstoffen hergestellt sind), oder von Waren bezwecken, bei deren
Herstellung Web- oder Wirkstoffe verwendet sind, sind verboten.
Als verboten gelten insbesondere die Ankündigung und die Abhaltung
von Ausverkäufen und Teilausverkäufen, Inventur- und Saisonverkäufen, Fest-
verkäufen, Serien- und Restewochen oder tagen, Weißen Wochen oder Tagen,
Propaganda- und Reklamewochen oder -tagen und von ähnlichen Sonderverkäufen,
sowie die Ankündigung von Verkäufen zu herabgesetzten Preisen oder Inventur-
preisen.
§ 2
Bedeutet die Durchführung des Verbots (§ 1) bei Todesfällen, Geschäfts-
auflösungen und Konkursen eine besondere Härte, so kann die Ortspolizeibehörde
auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Landeszentralbehörde kann an Stelle der
Ortspolizeibehörde eine andere Behörde für zuständig erklären.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 34
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1916.