Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 121 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
Nr. 33 
Inhalt: Bekanntmachung über das Verbot einer besonderen Beschleunigung des Verkaufs von Strick-, 
Web- und Wirkwaren. S. 121. 
  
  
(Nr. 5070) Bekanntmachung über das Verbot einer besonderen Beschleunigung des Verkaufs 
von Strick., Web. und Wirkwaren. Vom 25. Februar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Veranstaltungen, die eine besondere Beschleunigung des Verkaufs von Strick- 
waren oder von Web- und Wirkwaren (Web- und Wirkstoffen, Waren, die aus 
Web, oder Wirkstoffen hergestellt sind), oder von Waren bezwecken, bei deren 
Herstellung Web- oder Wirkstoffe verwendet sind, sind verboten. 
Als verboten gelten insbesondere die Ankündigung und die Abhaltung 
von Ausverkäufen und Teilausverkäufen, Inventur- und Saisonverkäufen, Fest- 
verkäufen, Serien- und Restewochen oder tagen, Weißen Wochen oder Tagen, 
Propaganda- und Reklamewochen oder -tagen und von ähnlichen Sonderverkäufen, 
sowie die Ankündigung von Verkäufen zu herabgesetzten Preisen oder Inventur- 
preisen. 
§ 2 
Bedeutet die Durchführung des Verbots (§ 1) bei Todesfällen, Geschäfts- 
auflösungen und Konkursen eine besondere Härte, so kann die Ortspolizeibehörde 
auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Landeszentralbehörde kann an Stelle der 
Ortspolizeibehörde eine andere Behörde für zuständig erklären. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 34 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1916.
	        
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