Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 34
Inhalt: Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln. S. 123.
(Nr. 5071) Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln. Vom
26. Februar 1916.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Speisekartoffel-
versorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 86) wird bestimmt:
§ 1
Jeder Kartoffelerzeuger hat auf Erfordern alle Vorräte abzugeben, die zur
Fortführung seiner Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nicht erforderlich sind. Im
Falle der Enteignung sind dem Kartoffelerzeuger, sofern der Bedarf nicht ge-
ringer ist, zu belassen:
1. für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes
sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteiler und Arbeiter,
soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu
beanspruchen haben, für den Kopf und Tag einundeinhalb Pfund bis zum
15. August 1916,
2. das unentbehrliche Saatgut bis zum Höchstbetrage von 20 Doppel-
zentnern für den Hektar Kartoffelanbaufläche des Erntejahrs 1915,
insoweit die Verwendung zu Saatzwecken sichergestellt ist.
Außerdem sollen im Falle der Enteignung dem Kartoffelerzeuger die zur
Erhaltung des Viehes bis zum 31. Mai 1916 unentbehrlichen Vorräte belassen
werden.
§ 2
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1916.