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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 35
Inhalt: Verordnung zur Beschränkung des Zuckerverbrauchs bei der Herstellung von Schokolade. S. 125. —
Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung. S. 126.—
Bekanntmachung über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh. S. 127. — Berich-
tigung. S. 111.
(Nr. 5072) Verordnung zur Beschränkung des Zuckerverbrauchs bei der Herstellung von
Schokolade. Vom 28. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellung von
Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821)
erhält folgende Fassung:
Gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten oder Schokolade oder beides
hergestellt werden, dürfen im Jahre 1916 nur noch die Hälfte der Zuckermenge zu
Süßigkeiten und Schokolade verarbeiten, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914
bis 30. September 1915 hierzu verarbeitet haben.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1916. 36
Ausgegeben zu Berlin den 29. Februar 1916.