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(Nr. 5073) Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeres.
verwaltung. Vom 28. Februar 1916.
1. Für die Heeresverpflegung sind 250 000 Tonnen Wiesenheu sofort
sicherzustellen und zur einen Hälfte bis zum 15. März 1916, zur
andern bis zum 31. März 1916 abzuliefern.
2. Die Verteilung des in Ziffer 1 genannten Betrags auf die einzelnen
Bundesstaaten erfolgt unter Zugrundelegung des Ernteergebnisses des
Jahres 1915. Der Reichskanzler teilt jeder Bundesregierung und
dem Statthalter in Elsaß-Lothringen die auf ihre Gebiete und auf
Elsaß-Lothringen entfallenden Beträge mit.
Die Unterverteilung innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß-
Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden.
3. Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landeszentralbehörden
bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soweit er-
forderlich unter Anwendung der Zwangsbestimmungen im § 2 des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 510) in
Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603).
Die genannten Verwaltungsbehörden veranlassen auch die Ablieferung
der in ihren Bezirken sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung.
4. Das Nähere über die Ausführung vorstehender Bestimmungen wird
vom Reichskanzler, hinsichtlich der Unterverteilung und Aufbringung
innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens von den
Landeszentralbehörden angeordnet.
Berlin, den 28. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück