Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 38 
Inhalt: Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung. S. 137. 
  
  
— — 
(Nr. 5078) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung. Vom 
 29. Februar 1916. 
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trink- 
branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) in Ver- 
bindung mit der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 718) 
wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbrannt- 
weinerzeugung, bestimme ich unter Änderung meiner Bekanntmachung vom 
23. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 843): 
§ 1 
Bis auf weiteres darf kein unverarbeiteter Branntwein gegen Entrichtung 
der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführt werden. 
§ 2 
Branntwein, der auf Begleitschein 1 abgefertigt ist, kann mit Genehmigung 
des zuständigen Hauptamts innerhalb des Versteuerungsrechts des Empfängers 
in den freien Verkehr übergeführt werden, wenn der Empfänger glaubhaft nach- 
weist, daß der abgefertigte Branntwein von ihm bestellt und zur Überführung 
in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe bestimmt war 
und die Absendung vor Inkrafttreten der Bekanntmachung stattgefunden hat. 
§ 3 
Restbestände des Versteuerungsrechts, insonderheit aus den Monaten Januar, 
Februar und März 1916, dürfen ausgenutzt werden, sobald die Überführung von 
Branntwein in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe 
wieder zugelassen wird.  
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. Februar 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Kautz 
  
  
— 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci. 
Reichs.Gesetzbl. 1916 39 
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1916. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.