Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 97 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 9. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1893/94. S. 97. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse. S. 122. — 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats für die Schutzgebiete Kamerun, Togo und. 
das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etatsjahr 1893/94. S. 123. 
  
  
  
(Nr. 2078.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 
1893/94. Vom 26. März 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
—Etatsjahr 1893/94 wird, wie folgt, festgestellt: 
in Ausgabe 
auf 1 257 678 811 Mark, nämlich 
auf 1 005 497 431 Mark an fortdauernden, 
auf 82 706 604 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
— Etats, und 
auf 169 474 776 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 1 257 678 811 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
— Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1893 bis 31. März 1894 
wird auf 138 000 Mark festgestellt. 
Reichs-Gesetztl. 1893. 18 
“- 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1893.
	        
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