— 140 —
(Nr. 5080) Bekanntmachung über die Preisfestsetzung bei Enteignung von Kartoffeln. Vom
2. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Bei der Enteignung von Kartoffeln ist der nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 513) festzusetzende Über-
nahmepreis um 30 Mark für die Tonne zu kürzen.
Der Betrag, um den der Übernahmepreis gekürzt ist, fließt dem Kommunal-
verbande zu, aus dessen Bezirke die enteignete Menge in Anspruch genommen wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft.
Berlin, den 2. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5081) Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die
Preisstellung für den Weiterverkauf. Vom 2. März 1916.
Auf Grund der §§ 1, 2, 10 der Bekanntmachung über die Regelung der
Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird folgendes
bestimmt:
I
Vom 15. März 1916 ab beträgt der Höchstpreis für Kartoffeln beim
Verkauf durch den Kartoffelerzeuger im Großhandel für die Tonne:
in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen,
Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, im Stadtkreis
Berlin, in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin,
Mecklenburg-Strelitz . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . . . ... 90 Mark,
in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft
Schmalkalden, im Königreich Sachsen, im Großherzogtum