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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 46
Inhalt: Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung, betreffend die Behandlung
feindlicher Zollgüter, vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) hinsichtlich des besetzten Gebiets
Rußlands. S. 163. — Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Ölen oder
Fetten zur Herstellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben. S. 104.
(Nr. 5092) Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung, betreffend die
Behandlung feindlicher Zollgüter, vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl-
S. 438) hinsichtlich des besetzten Gebiets Rußlands. Vom 14. März 1916.
Auf Grund des § 7 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Oktober 1914, betreffend
die Behandlung feindlicher Zollgüter, bestimme ich folgendes:
Die Verordnung wird bis auf weiteres hinsichtlich derjenigen Waren außer
Kraft gesetzt, welche sich für Rechnung einer natürlichen Person, die in den unter
deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands ihren Wohrnsitz und gegen-
wärtigen Aufenthalt hat, oder einer juristischen Person, die dort ihren Sitz und
ihre gegenwärtige Verwaltung hat, innerhalb der Reichsgrenze befinden.
Berlin, den 14. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs - Gesetzbl. 1916. 47
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1916.