Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 163 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 46 
Inhalt: Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung, betreffend die Behandlung 
feindlicher Zollgüter, vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) hinsichtlich des besetzten Gebiets 
Rußlands. S. 163. — Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Ölen oder 
Fetten zur Herstellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben. S. 104. 
  
  
(Nr. 5092) Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung, betreffend die 
Behandlung feindlicher Zollgüter, vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl- 
S. 438) hinsichtlich des besetzten Gebiets Rußlands. Vom 14. März 1916. 
Auf Grund des § 7 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Oktober 1914, betreffend 
die Behandlung feindlicher Zollgüter, bestimme ich folgendes: 
Die Verordnung wird bis auf weiteres hinsichtlich derjenigen Waren außer 
Kraft gesetzt, welche sich für Rechnung einer natürlichen Person, die in den unter 
deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands ihren Wohrnsitz und gegen- 
wärtigen Aufenthalt hat, oder einer juristischen Person, die dort ihren Sitz und 
ihre gegenwärtige Verwaltung hat, innerhalb der Reichsgrenze befinden. 
Berlin, den 14. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Reichs - Gesetzbl. 1916. 47 
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1916.
	        
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