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(Nr. 5093) Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Ölen oder Fetten zur Her-
stellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben. Vom 14. März 1916.
Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von
pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Pflanzliche oder tierische Öle oder Fette dürfen zur Herstellung von Degras,
Degras-Moellon und Moellon sowie zur Herstellung von Lacken, Firnissen und
Farben, die zur Lacklederfabrikation dienen, nur mit Zustimmung des Kriegs-
ausschusses für pflanzliche und tierische Öle und Fette in Berlin verwendet werden,
der sich hierbei der Vermittlung der Kriegsleder Aktiengesellschaft in Berlin bedient.
Artikel 2
Pflanzliche Öle (Leinöl, Hanföl, Mohnöl, Holzöl usw.) dürfen zur Her-
stellung von Lacken, Firnissen und Farben sowie zum Anstreichen nur in
Mischungen mit anderen Stoffen verwendet werden. Die Mischung darf an
pflanzlichen Ölen nicht mehr als 25 vom Hundert des Gewichts des End-
erzeugnisses, bei Lacken, Firnissen und Lackfarben, die im Ofen getrocknet werden
müssen, nicht mehr als 50 vom Hundert des Gewichts des Enderzeugnisses
enthalten.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung
1. auf die Herstellung und Verwendung von Lacken, Firnissen und Farben,
die zur Lacklederfabrikation dienen,
2. auf die Herstellung und Verwendung von Lacken, Firnissen und Farben
zu künstlerischen Zwecken.
Artikel 3
Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1916 in Kraft und an die
Stelle der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Ölen oder
Fetten zur Herstellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben vom
1. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 143).
Lacke, Firnisse und Farben, die am 15. März 1916 bereits fertiggestellt
sind und sich nicht mehr im Besitze des Herstellers befinden, dürfen ohne Rücksicht
auf die im Artikel 2 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen zum Anstreichen ver-
wendet werden.
Berlin, den 14. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.