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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 47
Inhalt: Bekanntmachung über Rohfette. S. 165. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der
Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln. S. 168. — Bekanntmachung, betreffend
Übertragung von Malzkontingenten. S. 170. — Bekanntmachung, betreffend den Nachnahme-
und Frachtverkehr mit dem Ausland. S. 171.
(Nr. 5094) Bekanntmachung über Rohfette. Vom 16. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Rohfette von
Rindvieh und Schafen.
Rohfette im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Innenfette (Nierenfett ohne Fleischnieren, Darm-, Netz-, Magen-,
Herzbeutel-, Brust- und Schloßfette)
2. die Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme ge-
wonnenen Fette);
3. Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergeben.
§ 2
Bei gewerblichen Schlachtungen von Rindvieh und Schafen ist der Unter-
nehmer verpflichtet, die Innenfette (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) und die Abfallfette (§ 1
Abs. 2 Nr. 2) auf Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische
Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin vom Tierkörper loszutrennen und an die
vom Kriegsausschusse bezeichneten Schmelzen oder Sammelstellen zu liefern. Ge-
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Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1916.