Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Die Zahlung erfolgt spätestens 8 Tage nach Eintreffen der Sendung bei 
der Schmelze oder Sammelstelle. 
Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die 
Entscheidung der zuständigen Behörde der Schmelze oder Sammelstelle zugeht. 
§ 7 
Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelstellen sind 
verpflichtet, den Weisungen des Kriegsausschusses über die Abnahme und Verar- 
beitung der Rohfette sowie über die Abgabe des ausgeschmolzenen Fettes Folge 
zu leisten. 
Kommt der Unternehmer oder Betriebsleiter der Weisung nicht nach, so kann 
die zuständige Behörde die ihm obliegenden Leistungen auf seine Kosten und mit 
Mitteln seines Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen. 
§ 8 
Abdruck dieser Verordnung ist in den Räumen der gewerblichen Betriebe, 
von denen Rohfette abzuliefern sind und in denen ausgeschmolzene Fette verkauft 
werden, auszuhängen. 
§ 9 
In Gemeinden, in denen nach § 2 eine Ablieferungsverpflichtung begründet 
ist, dürfen Rohfette gewerbsmäßig an Verbraucher nicht abgesetzt werden. Der 
Kriegsausschuß kann mit Zustimmung des Reichskanzlers Vorschriften über die 
gewerbsmäßige Abgabe ausgeschmolzenen Fettes an Verbraucher erlassen. 
§ 10 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sach- 
verständigen sind befugt, in Räume, in denen Rindvieh oder Schafe geschlachtet 
oder in denen geschlachtete Tiere oder deren Fette verkauft oder feilgehalten 
werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und nach ihrer 
Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
§ 11 
Die zuständige Behörde kann gewerbliche Betriebe schließen, deren Unter- 
nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen 
durch diese Verordnung oder die auf Grund derselben ergangenen Anordnungen 
auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen. 
Aufschub. 
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