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Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren. S. 175. —
Bekanntmachung über Anderung der Preise für Quark und Quarkkäse. S. 176.
(Nr. 5099) Bekanntmachung über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren.
Vom 18. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Vieh, Fleisch und Fleischwaren, die aus dem Ausland eingeführt werden,
sind an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Arten von Vieh, Fleisch und Fleisch-
waren dieser Verordnung unterliegen.
§ 2
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen
und den Verkehr mit dem eingeführten Vieh und Fleisch sowie den eingeführten
Fleischwaren regeln; er erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
bestraft werden und daß neben der Strafe das Vieh oder Fleisch oder die Fleisch-
waren, worauf sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 3
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs. Gesetzbl, 1916 50
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1916.