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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 50
Inhalt: Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. S. 177.
(Nr. 5101) Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. Vom 19. März 1916.
Auf Grund des § 12 der Verordnung des Bundesrats über künstliche Dünge-
mittel vom 11. Januar 1916 (Reichs.-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Wird in den Fällen, in denen der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation
(Parität) festgesetzt ist, vom ständigen Lager ab verkauft und versandt, so erhöht
sich der Höchstpreis (§ 2 Nummer 2 der Verordnung vom 11. Januar 1916)
um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm. Außerdem kann der
Verkäufer neben den Auslagen für die Beförderung bis zum Lager die Kosten
der Beförderung vom Lager bis zum Empfänger in Rechnung stellen.
§ 2
Wird in den Fällen, in denen der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation
oder Vollbahnstation oder Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers
festgesetzt ist, vom ständigen Lager ab verkauft und versandt, so können neben
dem nach § 2 Nummer 3b der Verordnung vom 11. Januar 1916 zulässigen
Preise die Kosten der Beförderung von der Empfangsstation des Lagerorts bis
zum Lager und vom Lager bis zur Empfangsstation des Käufers in Rechnung
gestellt werden.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. März 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Kautz
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 51
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1916.