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Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geld-
strafe mindestens auf das Doppelte des Betrags zu bemessen, um den der Hoöchst-
preis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden
sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen.
Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des
Mindestbetrags ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe
angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich
bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Artikel II
§§ 5 und 6 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom
23. Juli/22. August 1915, ergänzt durch § 7 der Verordnung vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 467, 514, 603), erhalten folgende Fassung:
§ 5
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs-
und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leucht-
stoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter
Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage,
einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder wer solche Preise sich oder
einem anderen gewähren oder versprechen läßt;
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur
Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre
Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen;
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art
zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit
ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt;
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine
Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat;
5. wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordert,
anreizt oder sich zu Handlungen solcher Art erbietet, soweit nicht nach
den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des übermäßigen Gewinns zu bemessen, der erzielt worden ist
oder erzielt werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist
auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis
auf die Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden.