Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und 
Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916. S. 1505. 
  
Nr. 55 
  
(Nr. 5108) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den 
Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916. 
Vom 23. März 1916. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Fracht- 
verkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) wird 
folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Fracht- 
verkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 finden keine Anwendung auf 
den Verkehr mit Österreich-Ungarn und den darüber hinaus gelegenen Ländern, 
Luxemburg und den von den deutschen und österreichisch-ungarischen Truppen 
besetzten Gebieten des feindlichen Auslandes.  
Artikel 2 
§ 1 der Verordnung findet keine Anwendung auf den Postnachnahme- 
verkehr, auf die Einziehungen der Vorfrachten und Barauslagen der Eisenbahn 
sowie auf Nachnahmebeträge und Barvorschüsse unter zehn Mark. 
Artikel 3 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1916 in Kraft. 
Berlin, den 23. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
  
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1916 56 
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1916.