— 195 —
Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und
Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916. S. 1505.
Nr. 55
(Nr. 5108) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den
Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916.
Vom 23. März 1916.
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Fracht-
verkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) wird
folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Fracht-
verkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 finden keine Anwendung auf
den Verkehr mit Österreich-Ungarn und den darüber hinaus gelegenen Ländern,
Luxemburg und den von den deutschen und österreichisch-ungarischen Truppen
besetzten Gebieten des feindlichen Auslandes.
Artikel 2
§ 1 der Verordnung findet keine Anwendung auf den Postnachnahme-
verkehr, auf die Einziehungen der Vorfrachten und Barauslagen der Eisenbahn
sowie auf Nachnahmebeträge und Barvorschüsse unter zehn Mark.
Artikel 3
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Berlin, den 23. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1916 56
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1916.