Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 199 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916. 
  
  
  
  
  
Nr. 57 
Inhalt: Bekanntmachung über Fleischversorgung. S 190. — Bekanntmachung, betreffend Änderung 
der Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit vom 18. Juni 1914. S. 204. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5110) Bekanntmachung über Fleischversorgung. Vom 27. März 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Reichsstelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch 
§ 1 
Zur Sicherung des Fleischbedarfs des Heeres und der Marine sowie der 
Zivilbevölkerung wird eine Reichsstelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch 
(Reichsfleischstelle) gebildet. 
Sie hat die Aufgabe, die Fleischversorgung, insbesondere die Aufbringung 
von Vieh und Fleisch im Reichsgebiet und deren Verteilung, zu regeln. 
Ihr liegt ferner die Verteilung des aus dem Ausland eingeführten 
 
Schlachtviehs und Fleisches einschließlich der Fleischwaren ob. 
§ 2 
Die Reichsfleischstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorstand 
und einem Beirat. Der Reichskanzler führt die Aufsicht und erläßt die näheren 
Bestimmungen. 
§ 3 
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stell- 
vertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl 
von Mitgliedern. 
Reichs--Gesetzbl. 1916. 58 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.