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(Nr. 5116) Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Kalisalzen. Vom 30. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend Änderung des Gesetzes über den
Absatz von Kalisalzen vom 7. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 559) bleiben,
auch soweit ihre Wirksamkeit nur bis zum 31. März 1916 vorgesehen ist, bis
auf weiteres in Kraft.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 30. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5117) Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und
Strickwaren. Vom 30. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Web-, Wirk- und Strickwaren dürfen zu keinem höheren Preise verkauft
werden als dem, den der Verkäufer bei Gegenständen und Verkäufen gleicher
oder ähnlicher Art innerhalb der Kriegszeit vor dem 1. Februar 1916 zuletzt
nachweislich erzielt oder als Verkaufspreis festgesetzt hat. Fehlt es an einem
solchen Preise oder sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen
Gewinns höher als dieser Preis, so sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten
und angemessenen Gewinns maßgebend.