Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 3 
Wer mit dem Beginne des 26. April 1916 Vorräte der in den §§ 1 
und 2 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie der zuständigen 
Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. 
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind 
nur anzuzeigen, wenn sie an Kartoffeln im ganzen zwanzig Pfund, an Erzeug- 
nissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation im ganzen fünf Pfund 
übersteigen. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Erhebungen auch 
auf geringere Mengen zu erstrecken. 
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen 
Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen. 
§ 4 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen 
lagern, sind vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2 vom Verfügungsberechtigten 
anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht 
der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen. 
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 26. April 1916 unterwegs befinden, 
sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. 
§ 5 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume des 
Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeres- 
verwaltung oder der Marineverwaltung, stehen. 
§ 6 
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der 
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Erhebung sind die als 
Anlagen I und II beigefügten Muster zu verwenden; sie sind für die Ausführung 
der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden 
können an Stelle der Anzeigen (Anlage 1) andere Muster (Ortslisten, Hauslisten) 
vorschreiben. 
§ 7 
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes- 
behörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden 
Kosten werden den Landesbehörden ersetzt. 
§ 8 
Die Anzeige (§ 3) ist der zuständigen Behörde bis zum 29. April 1916 
zu erstatten. 
Die Kommunalverbände haben eine Nachweisung über die ermittelten 
Vorräte der Reichskartoffelstelle in Berlin, Bellevuestraße 6a bis zum 5. Mai 1916 
zu übersenden und eine Abschrift davon der zuständigen Landesbehörde einzureichen.
	        
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