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preis nachzuweisen. Soll Gerste eigener Ernte mitverkauft werden, so ist eine
Probe beizufügen und anzugeben, welcher Preis gefordert wird. Bei Malz, das
eine Brauerei in ihrer eigenen Mälzerei hergestellt hat, ist kein höherer Mälzungs-
lohn als 65 Mark für die Tonne Malz in Ansatz zu bringen.
§ 4
In jedem Antrag auf Erwerb von Malzkontingenten ist anzugeben, in
welcher Höhe, für welchen Zeitraum und zu welchem Preise der Erwerb eines
Kontingents beabsichtigt sowie ob der Miterwerb von Malz oder Gerste ge-
wünscht wird.
§ 5
Auf Grund der Angebote und Nachfragen vermittelt die Gersten-Ver-
wertungsgesellschaft den Abschluß von Verträgen über die Kontingente. Die
Festsetzung des zu zahlenden Preises geschieht nach Maßgabe des 9 2 der Ver-
ordnung vom 16. März 1916, betreffend Übertragung von Malzkontingenten.
Bei der Genehmigung des für Gerste eigener Ernte zu zahlenden Preises legt
die Gersten-Verwertungsgesellschaft den zur Zeit der Genehmigung von ihr für
Gerste entsprechender Beschaffenheit gezahlten Preis zugrunde.
§ 6
Die Umschreibung der Kontingente wird von der Gersten-Verwertungs-
gesellschaft bei der für die veräußernde Brauerei zuständigen Steuerbehörde oder
Steuerhebestelle unter Angabe der Menge, des Zeitraums der Gültigkeit und der
erwerbenden Brauerei veranlaßt, sobald die Zahlung des für das Kontingent
genehmigten Preises nachgewiesen ist, oder sobald der Veräußerer sein Einverständnis
erklärt hat.
§ 7
Die Vermittlung durch die Gersten-Verwertungsgesellschaft erfolgt unent-
geltlich. Porto und Telegrammgebühren sind zu erstatten.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. April 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Kautz
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.