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§ 11
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im § 1 Abs. 1 Satz 1
und § 2 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und
Lieferungspflicht die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein-
gezogen werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 12
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5132) Bekanntmachung über Kaffee. Vom 6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao
vom 11. November/4. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird bestimmt:
4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
§ 1
Wer Rohkaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, mit Be-
ginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen
Mengen getrennt nach Art und Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer
und des Lagerungsorts dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatz-
mittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum 13. April 1916 anzuzeigen.
Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs be-
finden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marine-
verwaltung stehen,
2. insgesamt weniger als 10 Kilogramm betragen.
Außerdem hat jeder Eigentümer von mehr als 600 Kilogramm Roh-
kaffee an einem vom Reichskanzler bekanntzugebenden Tage dem Kriegs-
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