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die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung
ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 6
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens
vier Wochen nach Abnahme erfolgen.
§ 7
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig-
keiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Ver-
sicherung und den Eigentumsübergang ergeben.
§ 8
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind gering-
fügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland
eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
§ 9
Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Tee bleibt vorbehalten.
§ 10
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anzusehen ist.
§ 11
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2
zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und
Lieferungspflicht die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein-
gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 12
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück