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§ 10
Der Kriegsausschuß hat die von ihm übernommenen Mengen nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben.
§ 11
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 12
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und
als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 13
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft,
1. wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt;
2. wer die ihm nach § 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben
macht;
3. wer der Vorschrift des § 3 Abs. 1 zuwider Zichorie in anderer Weise
als durch den Kriegsausschuß absetzt;
4. wer den Verpflichtungen nach § 4 zuwiderhandelt;
5. wer den nach § 12 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 14
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.