Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 10 
Der Kriegsausschuß hat die von ihm übernommenen Mengen nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben. 
§ 11 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§ 12 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und 
als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 13 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt; 
2. wer die ihm nach § 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten 
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben 
macht; 
3. wer der Vorschrift des § 3 Abs. 1 zuwider Zichorie in anderer Weise 
als durch den Kriegsausschuß absetzt; 
4. wer den Verpflichtungen nach § 4 zuwiderhandelt; 
5. wer den nach § 12 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 14 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 6. April 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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