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§ 1
Die Besitzer von Forsten und anderen nicht landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken sind auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet,
den von dieser benannten Personen, Gemeinden oder Kommunalverbänden zu
gestatten, daß sie
1. aus den Grundstücken Streumaterial jeder Art sowie Heideaufwuchs
zu Futterzwecken oder sonstige Futtermittel gewinnen,
2. auf den Grundstücken Schweine und Rindvieh weiden lassen und die
zu diesem Zwecke erforderlichen Hürden und Unterkunftsräume anlegen.
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt den Umfang und die Bedingungen
dieser Nutzung und setzt insbesondere die zu zahlende Entschädigung endgültig fest.
§ 2
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5146) Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen.
Vom 13. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche (Peddige) dürfen nicht verbrannt,
vergraben oder auf andere Weise vernichtet, noch unverarbeitet zu Düngezwecken
verwendet werden; sie sind vielmehr getrennt von anderen Abfällen aufzubewahren.
Soweit sie der Verarbeitung nicht schon in anderer Weise, insbesondere durch
Abgabe an Händler oder Sammler, zugeführt werden, sind sie an die von der zu-
ständigen Behörde bezeichnete Stelle zu den von ihr festgesetzten Bedingungen abzuliefern.
Für Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche, die in Haushaltungen abfallen,
gelten vorstehende Bestimmungen nur, wenn die zuständige Behörde es anordnet.
Die Anordnung hat zu erfolgen, wenn eine regelmäßige Abholung der Abfälle
stattfindet.
§ 2
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Verteilung von Knochen, Rinderfüßen
und Hornschläuchen, auch soweit sie aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten
eingeführt werden, auf die Verarbeiter zu regeln.