Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 3 
Öle und Fette jeder Art, die aus Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen 
gewonnen werden, sind nach näheren Bestimmungen des Reichskanzlers dem 
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin, 
anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. In gleicher Weise sind die aus den 
genannten Rohstoffen hergestellten Futtermittel dem Kriegsausschusse für Ersatz- 
futter, G. m. b. H. in Berlin, anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. 
Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zustande, so wird er durch 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Der Reichskanzler kann 
Höchstübernahmepreise festsetzen. 
§ 4 
Der Reichskanzler kann Höchstpreise für Knochen, Rinderfüße und Horn- 
schläuche und die daraus gewonnenen Öle, Fette und Futtermittel festsetzen. 
Die auf Grund vorstehender Ermächtigung festgesetzten Preise sind Höchst- 
preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) 
in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 
§ 5 
Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen. Welche Behörden als 
zuständige Behörden im Sinne des § 1 und welche als höhere Verwaltungsbehörden 
im Sinne des § 3 Abs. 2 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
§ 6 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften der §§ 3, 4 auf die beim Be- 
triebe von Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Abdeckereien, Darm- 
schleimereien und ähnlichen Betrieben und im Extraktionsverfahren anfallenden Fette 
und Futtermittel ausdehnen. Die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr 
mit Leimleder vom 24. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) und der Verordnung 
über Rohfette vom 16. März 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 165) bleiben unberührt. 
§ 7 
Wer den Vorschriften der §§ 1, 3 oder den auf Grund der §§ 2, 3, 6 er- 
lassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
§ 8 
Diese Verordnung tritt am 25. April 1916 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 13. April 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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