Reichs— Gei tzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 75
Inhalt: Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein. S. 270. — Bekanntmachung
über das Verfüttern von Kartoffeln S. 284.
(Nr. 5148) Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein. Vom 15. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1. Reichsbranntweinstelle
§ 1
Zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein wird eine Reichsbrannt-
weinstelle errichtet. Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden,
einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler
zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder
werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt die Aufsicht und erläßt die
näheren Bestimmungen.
§ 2
Der Reichsbranntweinstelle wird ein Beirat beigegeben. Der Reichs-
kanzler bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mit-
glieder.
Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen gehört werden. Er ist ins-
besondere zu hören
1. über die Zwecke, zu denen Branntwein von der Spiritus-Zentrale, G.
m. b. H. in Berlin abzusetzen ist (§ 3),
2. über den Umfang des Absatzes für die einzelnen Zwecke,
3. über die Art der Durchführung etwaiger Absatzbeschränkungen,
4. über die bei Festsetzung von Preisen zu beobachtenden Grundsätze.
§ 3
Branntwein, der unter steueramtlicher Überwachung steht § 18 ff. des Brannt-
weinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, Reichs.Gesetzbl. S. 661), darf nur
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Ausgegeben zu Berlin den 17. April 1916.
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