Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 22 
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforder- 
lichen Vorschriften. Er oder die von ihm bezeichnete Stelle kann Ausnahmen 
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 23 
Im § 1 Satz 2 der Bekanntmachung über weitere Regelung des Brannt- 
weinverkehrs vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 829) erhält Halbsatz 2 
folgende Fassung: 
er bedarf der Genehmigung der Reichsbranntweinstelle. 
§ 24 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer den Vorschriften im § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 
§ 15 Abs. 1 zuwiderhandelt; 
2. wer vorsätzlich die ihm nach den §§ 7, 11 oder 16 obliegenden 
Anzeigen nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht;  
3. wer den auf Grund des § 22 erlassenen Ausführungsbestimmungen 
zuwiderhandelt. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 Abs. 1 oder gegen 
die Anzeige- und Lieferungspflicht kann neben der Strafe der Branntwein, auf 
den sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob 
er dem Täter gehört oder nicht. § 25 
Diese Verordnung tritt am 17. April 1916 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 15. April 1916. 
Der Stellrertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 5149) Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. April 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Bis zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht mehr 
Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu diesem Tage nach folgen- 
den Sätzen entfällt: 
a) an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, 
an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei 
Pfund Kartoffeln täglich,
	        
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