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§ 22
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforder-
lichen Vorschriften. Er oder die von ihm bezeichnete Stelle kann Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 23
Im § 1 Satz 2 der Bekanntmachung über weitere Regelung des Brannt-
weinverkehrs vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 829) erhält Halbsatz 2
folgende Fassung:
er bedarf der Genehmigung der Reichsbranntweinstelle.
§ 24
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft,
1. wer den Vorschriften im § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und
§ 15 Abs. 1 zuwiderhandelt;
2. wer vorsätzlich die ihm nach den §§ 7, 11 oder 16 obliegenden
Anzeigen nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht;
3. wer den auf Grund des § 22 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 Abs. 1 oder gegen
die Anzeige- und Lieferungspflicht kann neben der Strafe der Branntwein, auf
den sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob
er dem Täter gehört oder nicht. § 25
Diese Verordnung tritt am 17. April 1916 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. April 1916.
Der Stellrertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5149) Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Bis zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht mehr
Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu diesem Tage nach folgen-
den Sätzen entfällt:
a) an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund,
an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei
Pfund Kartoffeln täglich,