Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 287 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 76 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 287. — Bekannt- 
machung über Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit 
dem Ausland, vom 16. März 1916. 268. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestim- 
mungen zu der Verordnung des Bundesrats über die Erneuerung vernichteter Standesregister vom 
25. November 1915. S. 289. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5150) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 16. April 1916. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleich- 
terung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie 
auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. April 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 273), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Jeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 28. Juli 1916 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juli 1916 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des 
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vor- 
zeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. 
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk  "Ohne die verlängerte Protest- 
frist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch 
kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der 
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 78 
Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1916.
	        
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