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2. Für natürliche Personen, die in den unter deutscher oder österreichisch-
ungarischer Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands ihren Wohnsitz
und in diesen Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufent-
halt haben, sowie für juristische Personen, die in den genannten Ge-
bieten Rußlands ihren Sitz und ihre gegenwärtige Verwaltung haben,
werden folgende Ausnahmen zugelassen:
1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inland
befindlichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten
Art oder von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder
dauernden Aufenthalt haben, wird gestattet.
2. Es wird gestattet, Sachen, insbesondere Wertpapiere und Geld-
stücke, die im Eigentume der bezeichneten Personen stehen, nach
den unter deutscher oder österreichisch-ungarischer Verwaltung
stehenden Gebieten Rußlands abzuführen.
3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der Bekanntmachungen vom 4. Februar 1915,
betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland (Reichs-Gesetzbl. S. 69) und
vom 21. Oktober 1915, betreffend Ausnahme von der Sperre feind-
lichen Vermögens (Reichs-Gesetzbl. S. 707).
Berlin, den 19. April 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
von Jonquieères
(Nr. 5164) Bekanntmachung über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak. Vom 19. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Zigarettenrohtabak, der aus dem Ausland eingeführt wird, ist, soweit der
Reichskanzler dies bestimmt, an die Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
in Berlin zu liefern. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Tabake als
Zigarettenrohtabak im Sinne dieser Verordnung anzusehen sind.
Die Ablieferung von mehr als 15 vom Hundert der eingeführten Tabak-
mengen kann nur mit Zustimmung des Bundesrats angeordnet werden.