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Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung des
Tabaks an die Gesellschaft und für den Vertrieb des Tabaks durch die Gesell-
schaft festsetzen; er erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann
bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß neben der Strafe
der Tabak, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob er
dem Täter gehört oder nicht, eingezogen wird.
§ 3
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über
die Durchfuhr von Zigarettenrohtabak erlassen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 19. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.